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Statuten
des Vereins
Pokerclub Peggau
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Verein zur Förderung und Verbreitung des
Pokersports
§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den
Namen ”Pokerclub
Peggau – Verein zur Förderung und
Verbreitung des Pokersports“.
(2) Er hat seinen Sitz in
8120
Peggau und erstreckt seine
Tätigkeit auf
Steiermark.
(3) Die Errichtung von
Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2:
Zweck
Der Verein, dessen
Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will
die Förderung und Verbreitung des Pokerspiels
bezwecken.
§ 3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll
durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel
dienen:
a) die Bereitschaft der ausübenden Mitglieder
für die Erreichung des Vereinszweck Aufgaben
lediglich gegen den Erhalt einer
Aufwandsentschädigung zu übernehmen.
b) die Abhaltung von
Vorträgen, Schulungen und Seminarveranstaltungen
c) die Abhaltung von
Schausportspielen,
d) die Organisation von
Tagen der offenen Türe,
e) die Organisation
gemeinsamer sportlicher Betätigung,
f) die Abhaltung von
regelmäßigen Vereinsmeisterschaften,
g) die Organisation des
Besuchs von sportverwandten Veranstaltungen für
Mitglieder,
h) der Beteiligung an
Vergleichsaktivitäten anderer Organisatoren oder
Organisationsformen,
i) der Ausrichtung von
Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der
sportlichen Betätigung für Interessenten
j) die Erstellung und
laufende Wartung einer Homepage.
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Förderungen
c) freiwilligen
Geldspenden
d) unentgeltliche
Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung
oder Ausstellung
e) Sponsoren
f) Vereinsveranstaltungen
g) Erbschaften
§ 4:
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des
Vereins gliedern sich in ordentliche-,
außerordentliche-, Sport- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern. Sportmitglieder sind
jene, die durch Zahlung eines Beitrages eine
temporäre Mitgliedschaft auf die Dauer einer
Veranstaltung ohne Wahlrecht erlangen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) a) Ordentliche
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen
Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des
Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu
befolgen und das 18. Lebensjahr innerhalb einer
dreimonatigen Probefrist vollenden.
(1) b) Außerordentliche
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und voll geschäftsfähig sind,
sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(1) c) Sportmitglieder des
Vereins können alle physischen Personen werden,
die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der
Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder
Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das
18. Lebensjahr am Tag der Veranstaltung, für
deren Dauer sie die Mitgliedschaft sie erwerben,
vollendet haben.
(1) d) Ehrenmitglieder des
Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden. Voraussetzung ist
Unbescholtenheit
(2) Über die Aufnahme von
Mitgliedern nach §5 Abs 1 lit a-d entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen, außerordentlichen- und
Sportmitgliedern durch die Vereinsgründer, im
Fall eines bereits bestellten Vorstands durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidenten
durch den Vorstand.
§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur
zum Quartalsletzten erfolgen (31.3., 30.6.,
30.9., 31.12.). Er muss dem Vorstand mindestens
ein Monat vorher schriftlich (Email, Telefax,
Post, Bote, jede andere zukünftige schriftliche
Übermittlungsmöglichkeit) mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum
der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das
Eintreffen beim Vorstand maßgeblich. Innerhalb
einer dreimonatigen Probezeit können ordentliche
Mitglieder ihre Mitgliedschaft ohne Angabe von
Gründen kündigen. Gleiches gilt für den Vorstand
– er kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds in
der Probezeit ohne Angabe von Gründen
aufkündigen.
(3) Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als drei Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder
unsportlichem Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Vorstand über Antrag
des Präsidenten beschlossen werden.
(6) Sportmitgliedschaften
enden automatisch mit dem Ende der
Veranstaltung, für deren Dauer die
Sportmitgliedschaft geschlossen wurde
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche-,
Außerordentliche- und Ehrenmitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist
berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel
der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand
die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4) Die Ordentlichen-,
Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind in
jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Ordentlichen-,
Außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind vom
Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Alle Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet. Die Sportmitglieder haben ihren
Mitgliedsbeitrag direkt vor der Veranstaltung,
für deren Dauer sie dem Verein beitreten in der
dort angegebenen Höhe zu entrichten.
(7) Ordentliche Mitglieder
haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung
des Vereinszweckes auch als Geber,
Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen
anderweitig zur Verfügung zu stehen. Die
ordentlichen Mitglieder haben also auch in
dieser Hinsicht die Verpflichtung die
entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erlernen.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung
ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet vierjährlich statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands
oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag
von mindestens einem Zehntel der ordentlichen
Mitglieder,
c. Verlangen der
Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d. Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser
Statuten),
e. Beschluss eines
gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder EMail- Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse –
ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Präsident/in,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über
den Voranschlag;
b) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der
Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e) Entlastung des
Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
h) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11:
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus acht Mitgliedern, und zwar aus Obmann, dem
Stellvertreter, Schriftführer, dem
Stellvertreter, Kassier, dem Stellvertreter
sowie 2 Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand wird von
der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode
des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom
Obmann, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der
Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren
Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu
entscheiden.
(7) Den Vorsitz führt der
Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod
und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12:
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und
Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten;
(4) Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die
Ernennung oder Aberkennung von
Ehrenmitgliedschaften;
(7) Aufnahme und Kündigung
von Angestellten des Vereins.
§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt
den Verein nach innen und außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmanns und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug
ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(6) Der Schriftführer
führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für
die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der
Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns,
des Schriftführers oder des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/
Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer/ Kassenprüfer
darf keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von
allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht
nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Kassier – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die
Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der
Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener
Forderungen durchzuführen. Dieser ist Abwickler
isd VerG.: Verbleibendes Vereinsvermögen soll
soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es
den Wert der von diesen geleisteten Einlagen
nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende
Vermögen soll dem Österreichischen Roten Kreuz
oder seiner Nachfolgeorganisation zufallen.
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