Verein zur Förderung und Verbreitung des Pokersports

§1: Name, Sitz und Wirkungsbereich

Abs. 1:

Der Verein führt den Namen „Pokerclub Peggau – Verein zur Förderung und Verbreitung des Pokersports“.
Der Verein ist unpolitisch, nicht auf Gewinn ausgerichtet, gemeinnützig und auf demokratischer Grundlage aufgebaut.

Abs. 2:

Der Vereinssitz ist Bärensiedlung 1/7, 8121 Deutschfeistritz

Abs. 3:

Eine Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

§ 2: Zweck

Abs. 1:

Der Vereinszweck soll durch ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

1. die Bereitschaft der ausübenden Mitglieder für die Erreichung des Vereinszweck Aufgaben lediglich gegen den Erhalt einer Aufwandsentschädigung zu übernehmen
2. die Abhaltung von Schausportspielen
3. die Organisation gemeinsamer sportlicher Betätigung
4. die Abhaltung von regelmäßigen Vereinsmeisterschaften
5. der Beteiligung an Vergleichsaktivitäten anderer Organisatoren oder Organisationsformen
6. der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten
7. die Erstellung und laufende Wartung einer Homepage

Abs. 2:

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Förderungen
c.) freiwilligen Geldspenden
d.) unentgeltliche Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung oder Ausstellung
e.) Sponsoren
f.) Vereinsveranstaltungen

§ 3: Arten der Mitgliedschaft

Abs. 1:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

Abs. 2:

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliederbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1:

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr innerhalb einer sechsmonatigen Probefrist vollenden.

Abs. 2:

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Abs. 3:

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Abs. 1:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

Abs. 2:

Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Abs. 3:

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung bis 31. Dezember des laufenden Jahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages säumig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Abs. 4:

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen zulässig, bis zu deren Entscheidung sind die Mitgliedsrechte ruhend.

Abs. 5:

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Abs. 6:

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen irgendwelcher Art. Sie sind aber in dem Jahr, in dem der Austritt erfolgt, noch voll beitragspflichtig.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu, jedoch müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Abs. 2:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Weiteres müssen alle den Verein schädigenden Vorkommnisse sofort dem Vorstand gemeldet werden.

Abs. 3:

Bei Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern in allen aus dem Vereinsleben entstandenen Belangen persönlicher Art, haben sich die Mitglieder den Entscheidungen des Schiedsgerichtes zu unterwerfen.

§ 7: Vereinsorgane

Abs. 1:

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 8: Generalversammlung

Abs. 1:

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, wenn möglich innerhalb von zwei Monaten vor oder nach Beginn des Kalenderjahres statt.

Abs. 2:

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

Abs. 3:

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Abs. 4:

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Abs. 5:

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Abs. 6:

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Abs. 7:

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Abs. 8:

Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abs. 9:

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Feststellung des Stimmrechtes
b. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
d. Beschlussfassung über den Voranschlag
e. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h. Entscheidung über Statutenänderungen, Sektionserweiterungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 10: Vorstand

Abs. 1:

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer und deren Stellvertretern. Er kann bis auf 8 Personen kooptiert werden, wobei den Kooptierten kein Stimmrecht zufällt.

Abs. 2:

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Abs. 3:

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Abs. 4:

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen.

Abs. 5:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Abs. 6:

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Obmannes, welcher mit stimmt.

Abs. 7:

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner nächst höhere Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Abs. 8:

Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

Abs. 9:

Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne Mitglieder des Vorstandes entheben.

Abs. 10:

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand oder im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

Abs. 11:

Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes ist die Vertretung nicht zulässig.

§ 11: Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b. Vorbereitung der Generalversammlung
c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme, Anschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Abs. 1:

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Abs. 2:

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Abs. 3:

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Abs. 4:

Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
Abs. 5:

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 13: Rechnungsprüfer

Abs. 1:

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Abs. 2:

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über die Ergebnisse der Überprüfung zu berichten.

Abs. 3:

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 14: Art der Schlichtung von Streitigkeiten

Abs. 1:

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Abs. 2:

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Abs. 3:

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs unter Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Abs. 4:

Über das Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand von allen fünf Schiedsrichtern unterschrieben übergeben wird.

§ 15: Datenschutz

Abs. 1:

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, der Behörden, der Sponsoren und der Landesfachverbände verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 16: Auflösung des Vereines

Abs. 1:

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalhauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Abs. 2:

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder Zwecken der Sozialhilfe oder für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.